Kindergeldanspruch

Kindergeldanspruch

Kindergeldanspruch – Wer hat ein Recht auf Kindergeld? Grundsätzlich haben alle Familien unabhängig vom Einkommen Anspruch auf Kindergeld für alle minderjährigen Kinder, die in ihrem Haushalt leben und die sie regelmäßig versorgen. Hierzu zählen nicht nur ihre leiblichen Kinder, sondern auch Pflege-, Enkel- oder Stiefkinder. Großeltern oder Stiefeltern haben einen berechtigen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie das Enkel- oder Stiefkind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Für den Anspruch auf Kindergeld wird vorausgesetzt, dass der Wohnort der versorgenden Eltern in Deutschland, einem Land der Europäischen Union (EU) oder aber in der Schweiz, in Norwegen, Island oder Liechtenstein liegt.

Mehrere Personen mit Kindergeldanspruch

Das Kindergeld wird für jedes Kind immer nur einer berechtigten Person gezahlt. Wenn also das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt, müssen die Eltern selbst bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Dies wird auch Berechtigtenbestimmung genannt. Hierdurch haben Eltern die Möglichkeit, den Elternteil zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, für den sich gegebenenfalls ein höherer Kindergeldanspruch ergibt.

Für den Fall, dass das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, in einem eigenen Haushalt lebt und sich selbst versorgt, kann das Kindergeld auch direkt an das Kind ausgezahlt werden. Erhält das Kind mit eigenem Haushalt jedoch Unterhalt von den Eltern, so ist die unterhaltszahlende Person kindergeldberechtigt. Für den Fall, dass es mehrere Unterhaltsverpflichtete gibt, ist die Person kindergeldberechtigt, die den höchsten Unterhalt zahlt. Gleiches gilt auch, wenn das Kind statt in einem eigenen Haushalt im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme stationär untergebracht ist. Zahlen beide Elternteile Unterhalt in gleicher Höhe, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von beiden das Kindergeld ausgezahlt bekommen soll.

Abzweigung des Kindergeldes

Wenn jemand das Kindergeld abzweigen – also zukünftig selbst erhalten möchte – muss die Persob einen Abzweigungsantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und ist nur mit Unterschrift gültig. Die Familienkasse stellt für den Antrag ein Formular zur Verfügung.
Der Betrag der Abzweigung kann übrigens von dem Kindergeldbetrag für das jeweilige Kind abweichen, da er wie folgt berechnet wird: Gesamtsumme des Kindergeldes aller Kinder geteilt durch die gesamte Anzahl an Kindern.

Auszahlung an eine andere Person oder Behörde

Wenn eine kindergeldberechtigte Person seinem Kind keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leistet, kann die Familienkasse das Kindergeld für das jeweilige Kind an andere Personen oder Behörden auszahlen – und zwar an die Person oder Behörde, die dem Kind tatsächlich Unterhalt leistet. Man spricht dann von dem so genannten abgezweigten Kindergeld. Das Kindergeld kann unter den oben genannten Voraussetzungen des unzureichenden Unterhalts auch an das Kind selbst abgezweigt werden. Der Unterhalt wird als nicht ausreichend angesehen, wenn er unter der Höhe des Kindergeldes liegt.

Dauer des Kindergeldanspruchs

Eltern erhalten bei einem entsprechenden Anspruch das Kindergeld bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des jeweiligen Kindes ausgezahlt. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Wenn also ein Kind am 31.05. eines Jahres geboren wird, kann noch für den vollen Monat Mai Kindergeld beantragt werden. Die Auszahlung des Kindergeldes endet in der Regel mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Dauer des Kindergeldanspruchs

Kindergeldanspruch für volljährige Kinder

Für Kinder, die über 18 Jahre alt sind, kann unter gewissen Umständen ein verlängerter Anspruch bestehen und weiterhin Kindergeld gezahlt werden. So kann das Kindergeld für Kinder, die arbeitslos sind, bis zum vollendeten 21. Lebensjahr weitergezahlt werden. Eine noch längere Zahlung ist für Kinder möglich, die sich in einer Ausbildung befinden. Hier kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Die Ausbildung muss dabei auf ein bestimmtes berufliches Ziel ausgerichtet sein. Als Ausbildung zählen dabei sowohl der Besuch von allgemeinbildenden Schulen, von (Fach-)Hochschulen sowie das Absolvieren einer betrieblichen Ausbildung.

Die Weiterzahlung des Kindergeldes über den 18. Geburtstag hinaus erfolgt nur, wenn die schulische oder betriebliche Ausbildung oder das Studium der Familienkasse gegenüber nachgewiesen wird und das Kindergeld erneut beantragt wird. In diesem Fall spricht man von einem erweiterten Kindergeldanspruch.

Grundsätzlich kann das Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Einen Sonderfall gibt es, wenn Kindergeld für ein Kind mit Behinderung beantragt wird. Für ein behindertes Kind können Eltern ohne eine vorgegebene Altersbegrenzung des Kindes Kindergeld erhalten. Weitere Informationen zum Kindergeld für Kinder mit Behinderung.